Beruflich veranlasste Weiterbildungskosten können Beschäftigte, Selbstständige und Unternehmen steuerlich geltend machen. Für Fortbildungen besteht grundsätzlich keine feste betragsmäßige Obergrenze. Entscheidend ist, dass ein ausreichend konkreter Zusammenhang mit einer aktuellen oder angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Wichtig: „Von der Steuer absetzen“ bedeutet nicht, dass Du die Ausgaben vollständig zurückbekommst. Anerkannte Kosten mindern Dein steuerpflichtiges Einkommen beziehungsweise den Gewinn. Wie hoch die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt von Deiner persönlichen steuerlichen Situation ab.
Das Thema kurz und kompakt
- Beruflich veranlasste Fortbildungskosten sind für Beschäftigte als Werbungskosten und für Selbstständige oder Unternehmen als Betriebsausgaben abziehbar – grundsätzlich ohne feste Höchstgrenze.
- Kosten einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums außerhalb eines Dienstverhältnisses lassen sich in der Regel nur als Sonderausgaben abziehen. Dafür gilt ein Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Kalenderjahr.
- Absetzbar können unter anderem Teilnahmegebühren, Fachliteratur, Arbeitsmittel, anteilige Internetkosten sowie Fahrt-, Übernachtungs- und Prüfungsgebühren sein.
- Erstattungen durch Unternehmen oder Förderprogramme müssen berücksichtigt werden. Steuerlich geltend machen kannst Du grundsätzlich nur die Kosten, die Du endgültig selbst getragen hast.
- Bevor Du eine Weiterbildung selbst finanzierst, lohnt sich ein Blick auf die Fördermöglichkeiten. Die zertifizierten Weiterbildungen von Distart können je nach persönlichen Voraussetzungen bis zu 100 Prozent gefördert werden. Hier findest Du die Fördermöglichkeiten im Überblick.
Der entscheidende Unterschied: Fortbildung oder Erstausbildung?
Ob Weiterbildungskosten als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, hängt vor allem von Deiner persönlichen Ausgangssituation ab. Die Bezeichnung des Kurses oder das behandelte Themengebiet allein entscheidet darüber nicht.
Hast Du bereits eine erste Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen und absolvierst anschließend eine beruflich veranlasste Weiterbildung, kannst Du die Kosten in der Regel als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben geltend machen. Das gilt beispielsweise für:
- Fortbildungen im bereits ausgeübten Beruf,
- Weiterbildungen zur Erweiterung beruflicher Kompetenzen,
- beruflich veranlasste Umschulungen,
- ein weiteres Studium mit konkretem Berufsbezug,
- Qualifizierungen, die nachweisbar auf eine künftige steuerpflichtige Tätigkeit vorbereiten.
Auch eine Ausbildung oder ein Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses kann zu Werbungskosten führen. Maßgeblich ist ein hinreichend konkreter und objektiv feststellbarer Zusammenhang mit steuerpflichtigen beruflichen Einnahmen. Die Grundsätze erläutert das amtliche Lohnsteuer-Handbuch des Bundesfinanzministeriums.
Eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses wird steuerlich anders behandelt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich nur bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Da Sonderausgaben nur im jeweiligen Steuerjahr berücksichtigt werden, können sie keinen steuerlichen Verlustvortrag erzeugen.
Für eine Weiterbildung bei Distart bedeutet das: Auch ein Kurs in Social Media Management, Online Marketing, Digitalisierung oder KI kann beruflich veranlasst sein, obwohl Du bisher in einem anderen Bereich gearbeitet hast. Deine bisherige Ausbildung und das konkrete berufliche Ziel bleiben für die steuerliche Einordnung entscheidend.
Weiterbildungskosten als beschäftigte Person absetzen
Bezahlst Du eine beruflich veranlasste Weiterbildung selbst, trägst Du die Kosten in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N als Werbungskosten ein.
Hat Dein Unternehmen einen Teil der Kosten übernommen oder hast Du eine andere Erstattung erhalten, musst Du diese von Deinen eigenen Aufwendungen abziehen. Derselbe Betrag darf nicht gleichzeitig erstattet und als eigener Aufwand steuerlich geltend gemacht werden.
Bei Beschäftigten wird automatisch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro berücksichtigt. Eine Weiterbildung führt daher erst dann zu einer zusätzlichen steuerlichen Wirkung, wenn Deine gesamten Werbungskosten den Pauschbetrag überschreiten.
Zu den Werbungskosten gehören beispielsweise auch Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte, Bewerbungskosten, berufliche Fachliteratur und weitere beruflich veranlasste Ausgaben. Für die steuerliche Wirkung zählt die Summe dieser Kosten.
Welche Weiterbildungskosten können absetzbar sein?
Teilnahme- und Kursgebühren
Die von Dir selbst getragenen Gebühren für eine beruflich veranlasste Weiterbildung können grundsätzlich vollständig als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Fachliteratur und Lernmaterialien
Dazu gehören Fachbücher, digitale Publikationen, Lernplattformen und andere Materialien, die Du für die Weiterbildung benötigst. Bei gemischter beruflicher und privater Nutzung ist regelmäßig nur der beruflich veranlasste Anteil abziehbar.
Arbeitsmittel und technische Ausstattung
Auch ein beruflich benötigter Laptop, Bildschirm, ein Headset oder andere technische Geräte können berücksichtigt werden. Nutzt Du ein Gerät ebenfalls privat, musst Du die Kosten grundsätzlich angemessen aufteilen. Abhängig vom Anschaffungspreis und von der Art des Arbeitsmittels kann es erforderlich sein, die Kosten über die steuerliche Nutzungsdauer zu verteilen.
Internet- und Kommunikationskosten
Nutzt Du Deinen Internetanschluss oder Mobilfunkvertrag für die Weiterbildung, kann der nachvollziehbar beruflich veranlasste Anteil abziehbar sein. Eine vollständige Berücksichtigung kommt nur bei einer ausschließlich beruflichen Nutzung infrage.
Fahrtkosten
Findet die Weiterbildung vorübergehend an einem externen Ort statt, können bei Nutzung eines privaten Pkw regelmäßig 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Dabei zählen Hin- und Rückweg. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können grundsätzlich die tatsächlichen Ticketkosten berücksichtigt werden.
Eine wichtige Ausnahme gilt für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme außerhalb eines Dienstverhältnisses: In diesem Fall kann die besuchte Bildungseinrichtung steuerlich als erste Tätigkeitsstätte gelten. Für Fahrten dorthin ist grundsätzlich nur die Entfernungspauschale für die einfache Strecke ansetzbar. Seit 2026 beträgt diese 0,38 Euro je Entfernungskilometer.
Da die Weiterbildungen bei Distart online stattfinden, entstehen Fahrtkosten in der Regel nur bei zusätzlichen Präsenzterminen, Prüfungen oder vergleichbaren beruflich veranlassten Reisen.
Übernachtungskosten
Ist im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit eine Übernachtung erforderlich, können die tatsächlich entstandenen und nicht erstatteten Kosten abziehbar sein. Dafür solltest Du die entsprechenden Rechnungen aufbewahren.
Verpflegungsmehraufwand
Bei einer steuerlich anerkannten Auswärtstätigkeit gelten im Inland folgende Pauschalen:
- 14 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden,
- 28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,
- jeweils 14 Euro am An- und Abreisetag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit.
Die Pauschalen gelten nicht automatisch für jeden Weiterbildungstag. Insbesondere bei einer ersten Tätigkeitsstätte oder bei längerfristigen Aufenthalten am selben Ort können Einschränkungen bestehen.
Tagespauschale für das Arbeiten zu Hause
Für Tage, an denen Deine gesamte berufliche Tätigkeit überwiegend in der eigenen Wohnung stattfindet und Du keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufsuchst, kann eine Tagespauschale von 6 Euro angesetzt werden. Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 1.260 Euro.
Das kann auch Lerntage einer beruflich veranlassten Online-Weiterbildung betreffen. Arbeitest Du tagsüber an Deiner ersten Tätigkeitsstätte und beschäftigst Dich erst am Abend zu Hause mit der Weiterbildung, ist die Voraussetzung „überwiegend in der häuslichen Wohnung“ regelmäßig nicht erfüllt.
Ein häusliches Arbeitszimmer wird nach anderen Regeln behandelt. Die tatsächlichen Raumkosten beziehungsweise die dafür vorgesehene Jahrespauschale kommen grundsätzlich nur infrage, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.
Prüfungsgebühren
Separat berechnete Prüfungs-, Zertifikats- oder Zulassungsgebühren können ebenfalls zu den Weiterbildungskosten gehören.
Weiterbildungskosten als selbstständige Person absetzen
Bist Du selbstständig oder freiberuflich tätig, kannst Du beruflich beziehungsweise betrieblich veranlasste Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben berücksichtigen. Die Aufwendungen mindern damit unmittelbar Deinen steuerpflichtigen Gewinn.
Das gilt beispielsweise für eine Weiterbildung, mit der Du:
- Deine vorhandenen Leistungen verbesserst,
- neue betriebliche Leistungen entwickelst,
- Kenntnisse im Online Marketing oder in der Digitalisierung aufbaust,
- KI-Anwendungen in Deine Arbeitsabläufe integrierst,
- neue Kund:innengruppen erschließt,
- Deine Selbstständigkeit an veränderte Marktanforderungen anpasst.
Die Kosten werden abhängig von der verwendeten Gewinnermittlung in der Einnahmenüberschussrechnung oder in der Buchführung erfasst. Privat mitveranlasste Ausgaben dürfen nur mit ihrem betrieblichen Anteil berücksichtigt werden.
Für Solo-Selbstständige kann außerdem eine Förderung infrage kommen. Distart informiert unter anderem über das Förderprogramm KOMPASS sowie weitere Möglichkeiten. Prüfe eine Förderung möglichst vor der verbindlichen Buchung, da viele Programme vor Beginn der Weiterbildung beantragt und bewilligt werden müssen.
Weiterbildungskosten aus Sicht eines Unternehmens
Finanziert ein Unternehmen die berufliche Weiterbildung seiner Mitarbeitenden, sind die betrieblich veranlassten Aufwendungen grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.
Für die teilnehmenden Mitarbeitenden führt eine vom Unternehmen bezahlte Weiterbildung häufig nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn sie im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse durchgeführt wird. Daneben können bestimmte Weiterbildungsleistungen nach § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei sein. Die Maßnahme darf dabei nicht überwiegend der Belohnung der beschäftigten Person dienen.
Unternehmen sollten neben der steuerlichen Behandlung auch staatliche Fördermöglichkeiten prüfen. Über die Beschäftigtenqualifizierung können abhängig von Unternehmensgröße, Maßnahme und persönlichen Voraussetzungen Teile der Lehrgangskosten sowie unter bestimmten Bedingungen Zuschüsse zum Arbeitsentgelt übernommen werden.
Distart unterstützt Unternehmen bei der Auswahl geeigneter Weiterbildungen in Online Marketing, Social Media, Digitalisierung und KI sowie bei der Prüfung möglicher Förderwege.
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Was gilt bei einem Bildungsgutschein oder einer anderen Förderung?
Wird Deine Weiterbildung vollständig über einen Bildungsgutschein finanziert, entstehen Dir für die Lehrgangskosten keine eigenen Aufwendungen. Entsprechend kannst Du diese Kosten nicht zusätzlich in Deiner Steuererklärung geltend machen.
Übernimmt die Förderung nur einen Teil, kann grundsätzlich der von Dir selbst getragene Restbetrag steuerlich berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für erstattete Fahrt-, Übernachtungs-, Prüfungs- oder Arbeitsmittelkosten.
Die steuerliche Behandlung der Förderung selbst hängt vom jeweiligen Programm und von Deiner persönlichen oder betrieblichen Situation ab. Eine allgemeine Aussage, dass jeder Zuschuss steuerfrei sei, ist daher nicht möglich.
Distart ist ein zertifizierter Bildungsträger. Die angebotenen Weiterbildungen können je nach Maßnahme und persönlichen Voraussetzungen unter anderem über einen Bildungsgutschein, die Beschäftigtenförderung, KOMPASS oder weitere Programme gefördert werden.
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Umsatzsteuer bei Weiterbildungen
Bildungsleistungen können unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Ob die Steuerbefreiung für eine konkrete Leistung gilt, richtet sich nach der jeweiligen Maßnahme und den steuerlichen Voraussetzungen des Bildungsträgers. Auf der Rechnung erkennst Du, ob Umsatzsteuer ausgewiesen wurde.
Als Privatperson oder nicht vorsteuerabzugsberechtigte Person zählt grundsätzlich der von Dir tatsächlich gezahlte Rechnungsbetrag zu den möglichen Weiterbildungskosten.
Ist ein Unternehmen oder eine selbstständige Person zum Vorsteuerabzug berechtigt und enthält die Rechnung Umsatzsteuer, wird regelmäßig nur der Nettobetrag als Betriebsausgabe erfasst. Die abzugsfähige Umsatzsteuer wird separat als Vorsteuer behandelt. Bei einer umsatzsteuerfreien Bildungsleistung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Welche Nachweise solltest Du aufbewahren?
Für mögliche Rückfragen des Finanzamts solltest Du insbesondere folgende Unterlagen aufbewahren:
- Rechnung des Bildungsträgers,
- Zahlungsnachweis,
- Kursbeschreibung und Lehrplan,
- Teilnahme- oder Abschlussbescheinigung,
- Unterlagen über Zuschüsse und Erstattungen,
- Belege für Arbeitsmittel, Fahrten und Übernachtungen,
- eine kurze Dokumentation des beruflichen Zusammenhangs.
Gerade bei einer angestrebten beruflichen Neuorientierung kann es hilfreich sein, das konkrete Berufsziel zu dokumentieren. Dazu eignen sich beispielsweise Bewerbungen, Stellenausschreibungen, ein Businessplan oder andere Nachweise über die geplante berufliche Tätigkeit.
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Fazit
Beruflich veranlasste Weiterbildungskosten können Beschäftigte, Selbstständige und Unternehmen grundsätzlich ohne feste betragsmäßige Obergrenze steuerlich geltend machen. Neben den eigentlichen Teilnahmegebühren kommen unter anderem Fachliteratur, Arbeitsmittel, anteilige Internetkosten sowie Reise- und Prüfungsgebühren infrage.
Bei Beschäftigten wirken sich die Ausgaben zusätzlich aus, sobald die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses gilt dagegen grundsätzlich der Sonderausgabenabzug von höchstens 6.000 Euro pro Kalenderjahr.
Erhältst Du eine Förderung oder Kostenerstattung, kannst Du nur den Anteil absetzen, den Du endgültig selbst getragen hast. Deshalb empfiehlt es sich, zuerst die Fördermöglichkeiten zu prüfen und anschließend zu klären, welche verbleibenden Kosten steuerlich berücksichtigt werden können.
Stand: September 2026. Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Steuerliche Regelungen und Pauschbeträge können sich ändern.
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