Du liest einen Blogartikel und fragst Dich kurz, ob der wohl mit KI geschrieben wurde. Oder Du chattest mit einem Support-Bot und bist Dir nicht sicher, ob am anderen Ende überhaupt ein Mensch antwortet. Genau das ist seit dem 2. August 2026 gesetzlich geregelt: Artikel 50 des EU AI Act schreibt eine Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-Inhalte vor. Die öffentliche Diskussion vereinfacht das Thema aber oft unzulässig stark, und genau das wollen wir hier geraderücken.
Disclaimer: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Prüfung der eigenen KI-Nutzung im Einzelfall empfiehlt sich fachkundiger Rechtsrat.
Das Thema kurz und kompakt
- Sieben Absätze, fünf Pflichten: Artikel 50 gliedert sich in sieben Absätze mit unterschiedlichen Adressaten. Nur fünf davon formulieren eigene Pflichten, Absatz 6 und 7 regeln lediglich das Verhältnis zu Hochrisiko-Pflichten und die Grundlage für Praxisleitfäden.
- Zwei Fristen statt einer: Die allgemeinen Transparenzpflichten gelten seit dem 2. August 2026 ohne Übergangsfrist, nur die technische Kennzeichnung bereits bestehender Systeme hat bis zum 2. Dezember 2026 Zeit.
- Bußgelder sind eine Obergrenze, kein Automatismus: Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, für kleine Anbieter und Start-ups gilt der niedrigere Wert.
- Distart als Einstieg: Wer sich beruflich neu in Richtung KI orientieren möchte, findet in der KI Prompt Engineering-Weiterbildung von Distart die passende Grundlage, flexibel einteilbar, vollständig online und bei Förderfähigkeit zu 100 % über den Bildungsgutschein finanzierbar.
Diese Kennzeichnungspflichten regelt Artikel 50 des AI Act
Artikel 50 der KI-Verordnung, ausführlich erläutert im EU AI Act, gliedert sich in sieben Absätze mit unterschiedlichen Adressaten und Situationen.
Fünf der sieben Absätze formulieren eigene Pflichten für Anbieter oder Betreiber. Die letzten beiden begründen dagegen keine eigene Pflicht: Absatz 6 ordnet nur das Verhältnis zu den Hochrisiko-Pflichten ein, Absatz 7 schafft lediglich die Grundlage für freiwillige Praxisleitfäden, dazu weiter unten mehr. Wer die Norm im Detail kennt, erkennt schneller, welche Pflicht im eigenen Fall überhaupt greift.
- Absatz 1, Chatbot-Hinweis: Setzt ein Unternehmen einen Chatbot oder Sprachassistenten ein, muss für die Nutzenden von der ersten Interaktion an erkennbar sein, dass sie mit einer Maschine sprechen, nicht mit einem Menschen. Diese Pflicht trifft den Anbieter des KI-Systems.
- Absatz 2, maschinenlesbare Markierung: Anbieter von KI-Systemen, die Text, Bild, Audio oder Video erzeugen, müssen die Ausgaben technisch als KI-generiert markieren, zum Beispiel über Wasserzeichen oder Metadaten, damit auch Maschinen die Herkunft erkennen können.
- Absatz 3, Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Setzt ein Unternehmen ein KI-System ein, um zum Beispiel die Stimmung von Kundschaft im Kundenservice zu erkennen oder Personen anhand biometrischer Merkmale in Kategorien einzuordnen, muss es die betroffenen Personen darüber informieren. Diese Pflicht trifft den Betreiber. Sie betrifft keine „KI-Inhalte" im engeren Sinn und fehlt deshalb in vielen Kurzübersichten.
- Absatz 4, Unterabsatz 1, Deepfakes: Wer ein Deepfake veröffentlicht, also ein Bild, Audio oder Video, das eine reale Person, einen Gegenstand oder ein Ereignis täuschend echt nachbildet oder verändert, muss das offenlegen, spätestens sobald jemand den Inhalt zum ersten Mal wahrnimmt. Diese Pflicht trifft den Betreiber.
- Absatz 4, Unterabsatz 2, KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse: Wer KI-generierte Texte veröffentlicht, die die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse informieren, etwa Nachrichten oder politische Einordnungen, muss das kennzeichnen. Auch das ist Aufgabe des Betreibers, mit einer wichtigen Ausnahme, dazu gleich mehr.
- Absatz 5, Form der Kennzeichnung: Jede Kennzeichnung nach Artikel 50 muss klar, erkennbar, spätestens bei der ersten Interaktion oder Wahrnehmung erfolgen und barrierefrei gestaltet sein.
- Absatz 6, Verhältnis zu Hochrisiko-Pflichten: Begründet selbst keine eigene Pflicht, sondern stellt nur klar: Die separaten Pflichten für Hochrisiko-Systeme aus Kapitel III bleiben von Artikel 50 unberührt, beide Pflichtenkataloge laufen parallel, nicht alternativ.
- Absatz 7, freiwillige Praxisleitfäden: Dieser Absatz begründet keine eigene Pflicht für Unternehmen. Er ist die Rechtsgrundlage dafür, dass die Kommission freiwillige Praxisleitfäden (Codes of Practice) zur Umsetzung der Transparenzpflichten fördern kann.
Für die Praxis wichtig: Wer ein fremdes KI-Modell per Schnittstelle in einen eigenen Chatbot einbindet, wird dadurch nicht automatisch zum Anbieter dieses Modells. In der Regel bleibt man Betreiber, kann aber Anbieter des eigenen Chatbot-Systems werden, sobald man es unter eigenem Namen bereitstellt.
Nicht jeder KI-Text muss gekennzeichnet werden
Absatz 4, Unterabsatz 2 gilt ausdrücklich nur für Texte zu „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse", nicht für jeden mit KI erstellten Text. Die Pflicht entfällt außerdem, wenn der Text einer substanziellen redaktionellen Kontrolle mit echtem Faktencheck unterzogen wurde und eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung trägt, eine rein formale oder oberflächliche Prüfung reicht dafür laut den Leitlinien der Kommission zu Artikel 50 ausdrücklich nicht aus.
Weitere Ausnahmen betreffen die rein private, nicht-öffentliche Nutzung, reine Bearbeitungshilfen wie eine Rechtschreibkorrektur sowie offensichtlich künstlerische, satirische oder fiktive Werke, für die eine eingeschränkte Offenlegungspflicht gilt.
Der AI Omnibus verschiebt Hochrisiko-Fristen, nicht die Kennzeichnungspflicht
Kurz vor dem 2. August 2026 hat die EU mit einem Änderungspaket, dem sogenannten AI Omnibus, das Fristengerüst des AI Act neu geordnet. Offiziell handelt es sich um die Verordnung (EU) 2026/1744, seit dem 27. Juli 2026 in Kraft. Ziel laut Kommission ist es, Bürokratie zu reduzieren und einzelne Fristen zu entzerren, ohne den Kern der Verordnung, also Risikoklassen und Transparenzpflichten, anzutasten.
- Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (etwa in den Bereichen Beschäftigung oder Strafverfolgung): Anwendungsbeginn verschoben auf den 2. Dezember 2027.
- Hochrisiko-Systeme nach Anhang I (Produktsicherheitsrecht): verschoben auf den 2. August 2028.
- Artikel 50 als Ganzes: nicht verschoben, gilt unverändert seit dem 2. August 2026.
- Einzige Ausnahme: Der neu eingefügte Artikel 111 Absatz 4 der KI-Verordnung gibt Anbietern bereits bestehender generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 2. Dezember 2026 Zeit, die technische Markierungspflicht aus Artikel 50 Absatz 2 umzusetzen.
Diese Übergangsfrist gilt ausschließlich für die technische Markierung durch den Anbieter. Für die Kennzeichnungspflicht bei Texten zu Themen von öffentlichem Interesse gibt es keine Übergangsfrist, sie gilt uneingeschränkt seit dem 2. August 2026.
Ebenfalls durch den Omnibus geändert wurde Absatz 7: Laut einer Einordnung des EU AI Act hat die Kommission ihre eigene Befugnis gestrichen, freiwillige Praxisleitfäden per Durchführungsrechtsakt formell zu genehmigen, weil solche Leitfäden ohnehin nur begrenzte Rechtswirkung haben und keine Konformitätsvermutung begründen.
Frist 2. Dezember 2026: Was Unternehmen mit bereits bestehenden KI-Systemen jetzt noch tun müssen
Die Frist ist nur noch wenige Wochen entfernt, und sie betrifft in erster Linie Anbieter generativer KI-Systeme, nicht automatisch jedes Unternehmen, das ein Tool lediglich nutzt. Für Betreiber lohnt sich trotzdem ein Blick darauf, ob die genutzten Tools rechtzeitig nachrüsten, und ob eigene Betreiberpflichten aus Absatz 3 und Absatz 4 unabhängig davon längst greifen.
In fünf Schritten zur eigenen KI-Kennzeichnungs-Übersicht
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein KMU-Marketingteam nutzt einen KI-Bildgenerator für Social-Media-Motive und einen Chatbot auf der eigenen Website. So lässt sich der Überblick strukturiert aufbauen.

- KI-Inventur erstellen: Alle im Unternehmen eingesetzten KI-Systeme auflisten, vom Bildgenerator bis zum Chatbot. Für jedes System festhalten, wer es bereitstellt und seit wann es im Einsatz ist, vor oder nach dem 2. August 2026.
- Rolle klären, Anbieter oder Betreiber: Diese Einordnung entscheidet, wer welche Pflicht trägt. Bei den meisten kleinen und mittleren Unternehmen liegt bei zugekauften Tools die Betreiber-Rolle vor, zusätzlich kann eine Anbieter-Rolle entstehen, wenn ein Chatbot unter eigenem Markennamen läuft.
- Bestandssysteme rechtzeitig prüfen: Für Tools, die bereits vor dem 2. August 2026 im Einsatz waren, beim jeweiligen Anbieter nachfragen, ob die technische Markierung fristgerecht bis zum 2. Dezember 2026 nachgerüstet wird, und das Ergebnis dokumentieren.
- Betreiberpflichten unabhängig von der Frist umsetzen: Sichtbare Chatbot-Kennzeichnung, Deepfake-Hinweise und Text-Kennzeichnung bei Themen von öffentlichem Interesse laufen bereits seit August 2026 ohne Übergangsfrist. Für unser Beispielteam heißt das: Der Chatbot-Hinweis und mögliche Bildkennzeichnungen müssen schon jetzt stehen.
- Verantwortlichkeiten dokumentieren: Festlegen, wer neue KI-Inhalte vor der Veröffentlichung prüft, wer über Kennzeichnungsbedarf entscheidet und wer die eingesetzten Anbieter fortlaufend im Blick behält.
Dieses Wissen brauchst Du in jedem Team, das mit KI-Inhalten arbeitet
Das Beispiel eines KMU-Marketingteams zeigt nur einen Ausschnitt. Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 betrifft jede Abteilung, die KI-Systeme zur Content-Erstellung oder Kundeninteraktion einsetzt, nicht nur Marketing.
- Kundenservice: Chatbots und Voicebots im Support brauchen den gleichen Transparenz-Hinweis wie ein Marketing-Chatbot, unabhängig vom Einsatzbereich.
- Personalabteilung: Wer KI zur Vorauswahl von Bewerbungen oder zur Emotionserkennung in Bewerbungsgesprächen einsetzt, unterliegt Absatz 3 unabhängig davon, ob das Marketing-Team überhaupt involviert ist.
- Vertrieb und Kommunikation: KI-generierte Angebotsschreiben, Präsentationen oder Pressemitteilungen zu Themen von öffentlichem Interesse fallen unter die gleiche Kennzeichnungslogik wie ein Blogartikel.
- Produktentwicklung: Wer eigene KI-Features unter eigenem Markennamen anbietet, wird potenziell selbst zum Anbieter im Sinne von Artikel 50, mit eigenen Pflichten unabhängig vom eingesetzten Basis-Modell.
Wer die Systematik aus Artikel 50 einmal verstanden hat, wendet sie in jedem neuen Anwendungsfall wieder an, unabhängig davon, welches Tool oder welche Abteilung gerade betroffen ist. Genau das unterscheidet echtes Verständnis von einer einmalig abgearbeiteten Checkliste.
So sieht eine korrekte Kennzeichnung von KI-Inhalten aus
Wie eine Kennzeichnung konkret aussehen kann, hängt vom Content-Typ ab. Die folgenden Beispiele orientieren sich an gängigen Formulierungen und den offiziellen Vorgaben der EU-Kommission.
- Chatbot: Der Hinweis muss von der ersten Interaktion an klar erkennbar sein, zum Beispiel: „Du sprichst mit einem KI-gestützten Assistenzsystem."
- Vollständig KI-generiertes Bild: ein sichtbarer Hinweis, optional ergänzt durch das offizielle EU-Icon „Vollständig KI-generiert".
- Teilweise KI-modifiziertes Bild (etwa bei Gesichtstausch oder virtueller Einrichtung): das EU-Icon „Teilweise KI-modifiziert".
- Deepfake-Video: Für Deepfakes existiert kein eigenes EU-Icon, die Offenlegung erfolgt textlich, spätestens bei der ersten Wahrnehmung und auch bei erneutem Teilen sichtbar.
- KI-Text zu Themen von öffentlichem Interesse ohne echten Faktencheck: ein Hinweis wie „Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und redaktionell geprüft", allerdings nur zulässig, wenn tatsächlich ein Faktencheck stattgefunden hat.
Die drei offiziellen EU-Icons, ein Grundsymbol sowie die Varianten „Vollständig KI-generiert" und „Teilweise KI-modifiziert", sind freiwillig nutzbar und Teil des Verhaltenskodex zur Transparenz von KI-generierten Inhalten.
Ein bestimmtes Icon ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, die Verordnung verlangt eine klare Offenlegung, keine bestimmte Bildmarke. Wichtig ist außerdem die Barrierefreiheit: ausreichende Größe, einfache Sprache und eine Anzeigedauer, die den Hinweis wirklich wahrnehmbar macht.
Das droht bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht
Bei Verstößen gegen Artikel 50 drohen empfindliche Bußgelder nach Artikel 99 der KI-Verordnung, allerdings andere als bei den meistzitierten AI-Act-Strafen.
- Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes: je nachdem, welcher Betrag höher ist, gilt diese Obergrenze für Verstöße gegen Artikel 50.
- Für kleine Anbieter und Start-ups kehrt sich dieses Verhältnis um, hier gilt der jeweils niedrigere Betrag als Obergrenze.
- Kein Automatismus: Die tatsächliche Bußgeldhöhe wird im Einzelfall bemessen, etwa nach Schwere, Dauer und Vorsatz eines Verstoßes.
Diese Zahlen unterscheiden sich bewusst von den oft zitierten 35 Millionen Euro oder 7 % des Jahresumsatzes, die für andere Verstöße gelten, etwa gegen verbotene KI-Praktiken nach Artikel 5. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur die zentrale Marktüberwachungs-, Anlauf- und Beschwerdestelle für die KI-Verordnung, benannt über das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz, das seit dem 29. Juli 2026 in Kraft ist.
Eine KI-Kennzeichnung ist keine Qualitätsgarantie
Eine Kennzeichnung ist kein Gütesiegel: Sie sagt nichts über die Richtigkeit oder Verlässlichkeit eines Inhalts aus, und sie kann das Vertrauen sogar in beide Richtungen verschieben. Der KI-Forscher Raphael Fischer von der TU Dortmund weist darauf hin, dass ein Hinweis „KI-generiert" ausschließlich aussagt, dass KI beteiligt war, nichts über inhaltliche Richtigkeit, Fairness oder Verlässlichkeit. Rainer Rehak vom Weizenbaum-Institut bringt es so auf den Punkt: „Transparenz ist ja kein Selbstzweck".
Eine Studie des CISPA Helmholtz-Zentrums für Informationssicherheit zeigt sogar einen Bumerang-Effekt: Unmarkierte, falsche Inhalte wurden in Experimenten eher geglaubt, während markierte, inhaltlich korrekte Inhalte eher angezweifelt wurden. Die Kennzeichnung allein sagt also nichts über den Wahrheitsgehalt aus. Genau deshalb reicht das bloße Anbringen eines Hinweistexts nicht aus. Echtes Verständnis dafür, wann und warum ein Inhalt gekennzeichnet werden muss, ist mehr wert als eine Copy-Paste-Vorlage.
Kennzeichnung von KI-Inhalten: Mit echter KI-Kompetenz von Distart dauerhaft sicher unterwegs
Die Kennzeichnungspflichten aus Artikel 50 sind kein einmaliges Thema, das mit einer Checkliste erledigt ist. Entscheidend ist, die eigene Rolle, den KI-Einsatz und den konkreten Inhalt richtig einzuordnen. Wer diese Systematik versteht, erkennt auch bei neuen Tools und Anwendungsfällen, wann eine Kennzeichnung erforderlich ist.
Dabei gilt: Eine Kennzeichnung schafft Transparenz, ist aber kein Gütesiegel für die Qualität oder Richtigkeit eines Inhalts. Um KI verantwortungsvoll und rechtssicher einzusetzen, braucht es deshalb ein grundlegendes Verständnis dafür, wie KI-Systeme funktionieren und sich im beruflichen Alltag einsetzen lassen.
Genau hier setzt die KI Prompt Engineering-Weiterbildung von Distart an. Du lernst, KI gezielt und professionell einzusetzen und Wissen auf unterschiedliche Tools und Anwendungsfälle zu übertragen. Die Weiterbildung ist vollständig online, flexibel einteilbar und ohne feste Starttermine. Distart bietet keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Einzelfallprüfung ist fachkundiger Rechtsrat der richtige Weg.
Häufig gestellte Fragen
Welche Kennzeichnungspflicht gilt aktuell für KI-Inhalte?
Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der KI-Verordnung EU-weit. Anbieter von KI-Systemen müssen Chatbots von der ersten Interaktion an als solche erkennbar machen und synthetische Inhalte technisch markieren. Betreiber müssen Deepfakes offenlegen, bestimmte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse kennzeichnen und den Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung transparent machen. Insgesamt umfasst der Artikel sieben Absätze mit unterschiedlichen Adressaten, deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die eigene Rolle.
Muss jeder mit KI erstellte Text gekennzeichnet werden?
Nein. Die Kennzeichnungspflicht für Texte gilt ausdrücklich nur für Angelegenheiten von öffentlichem Interesse, nicht für jeden mit KI erstellten Text. Selbst dort entfällt sie, wenn der Text einer substanziellen redaktionellen Kontrolle mit einem echten Faktencheck unterzogen wurde und eine Person oder Organisation die Verantwortung dafür übernimmt, so die Leitlinien der Kommission zu Artikel 50. Weitere Ausnahmen gelten für private Nutzung, reine Bearbeitungshilfen sowie offensichtlich künstlerische oder satirische Werke.
Welche Frist gilt für Unternehmen, die bereits vor August 2026 ein KI-System im Einsatz hatten?
Für sie gilt der 2. Dezember 2026, allerdings ausschließlich für die technische, maschinenlesbare Markierung durch den Anbieter nach Artikel 50 Absatz 2, wie in der Verordnung (EU) 2026/1744 festgelegt. Alle anderen Pflichten aus Artikel 50, etwa der Chatbot-Hinweis oder die Deepfake-Offenlegung, laufen ohne Übergangsfrist bereits seit dem 2. August 2026. Wer ein Bestandssystem nutzt, sollte deshalb prüfen, welche der beiden Fristen im eigenen Fall überhaupt greift.
Wie können Marketing- und Kommunikationsteams KI-Kennzeichnung praktisch umsetzen?
Am besten mit einer kleinen KI-Inventur als Startpunkt: Du listest alle im Team genutzten KI-Systeme auf, vom Bildgenerator bis zum Chatbot, und klärst pro System, ob Du Anbieter oder Betreiber bist. Anschließend prüfst Du Bestandssysteme auf die Dezember-Frist und legst schriftlich fest, wer neue Inhalte vor der Veröffentlichung auf Kennzeichnungsbedarf prüft. So bleibt die Kennzeichnung ein fester Bestandteil des Workflows statt einer nachträglichen Korrektur.
Wie kannst Du Dir das nötige KI-Wissen aneignen?
Die KI Prompt Engineering-Weiterbildung von Distart ist vollständig online, flexibel einteilbar und läuft ohne feste Starttermine. Bei Förderfähigkeit übernimmt der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III die Kosten zu 100 % ohne Rückzahlungspflicht. 85 % der Teilnehmer:innen erzielen laut Distart innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss eine berufliche Verbesserung. Im kostenlosen Beratungsgespräch klärst Du, ob die Förderung in Deinem Fall greift.





